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Der Technoviking-Prozess: Urheberrecht und Internet-Memes

Das Technoviking Internet-Meme basiert auf einem Video aufgenommen im Rahmen der Fuckparade 2000 in Berlin, das der Video-Künstler Matthias Fritsch 2005 auf YouTube online gestellt hatte und das irgendwann im Laufe des Jahres 2007 viral geworden ist.

In der Regel verbreitet sich bei Internet-Memes (vgl. z.B. auch das Gangnam-Phänomen) nicht nur das Original, sondern es entstehen auch unzählige abgeleitete Werke. Eine schöne Auswahl von Technoviking-Remixes findet sich bei Know Your Meme, von denen auch das oben eingebettete Video stammt. Matthias Fritsch wiederum begann sich im Zuge des Technoviking-Memes stärker mit Meme-Kultur ganz allgemein auseinanderzusetzen und veröffentlichte beispielsweise 2010 einen Zusammenschnitt von Technoviking-Videos unter dem Titel „We, Technoviking„:

Wie sooft bei Remix und Verbreitung digitaler Werke im Internet wirft aber auch dieser Fall (urheber-)rechtliche Fragen auf. Nachdem das Video die Marke von 4 Millionen Views überschritten hatte, bot YouTube an, Fritsch an Werbeeinnahmen zu beteiligen. Fritsch entschloss sich nach anfänglichem Zögern dazu, dieses Angebot anzunehmen, verzichtete jedoch wieder darauf, als er im Jahr 2009 vom Anwalt des Hauptakteurs im Technoviking-Video kontaktiert wurde (vgl. dazu ein Interview mit Fritsch bei Berlin Art Link).

Der Anwalt forderte jedoch nicht nur finanzielle Entschädigung sondern auch die Unterlassung der weiteren Verwendung des Videos durch den Künstler unter Berufung auf die Urheberpersönlichkeitsrechte seines Mandanten. Fritsch zu Folge war das auch der Grund, warum es nicht zu einer Einigung kam (meine Übersetzung):

Der Umstand, dass ich das Video für künstlerische Zwecke und Vorlesungen verwenden möchte ist der Grund, warum wir keinen Kompromiss finden konnten, weil sie mir nicht einmal das erlauben wollten.

Auf Daily Dot findet sich nun ein längerer Bericht über die Causa anlässlich des Prozessbeginns in Berlin vergangene Woche. Die Originalversion des Videos ist seit längerem nicht mehr zwar noch zugänglich, stoppt aber nach wenigen Sekunden mit folgender Einblendung:

Technoviking-image

Alternative Versionen des Originalvideos in voller Länge finden sich jedoch noch an zahlreichen Stellen im Netz, u.a. auch auf YouTube:

Der Fall Technoviking wirft urheberrechtlich Fragen auf, die über herkömmliche Auseinandersetzungen um Verwertungsrechte hinausgehen. Vor allem in Europa sind mit Urheberrechten nicht nur Verwertungs- sondern auch Persönlichkeitsrechte verbunden. Besonders ausgeprägt ist in Deutschland das Recht am eigenen Bild bzw. Bildnisrecht, demnach jede Person darüber entscheiden kann, ob und auf welche Weise Bilder von ihm oder ihr veröffentlicht werden dürfen.

Am Ende des Daily-Dot-Artikels wird Matthias Fritsch im Hinblick auf den laufenden Prozess wie folgt zitiert (meine Übersetzung):

„Ich bin nur besorgt, dass der Richter möglicherweise die zeitgenössische Internet-Kultur nicht versteht und deshalb aus einer veralteten Perspektive urteilt.“

Ich bin in dieser Frage nicht so sicher, ob es hier nur um eine „veraltete Perspektive“ geht, weil das impliziert, dass eine Aktualisierung einfach möglich wäre. Das ist aber im Fall des Rechts am eigenen Bilds nicht so. Selbst wenn man für Bagatellklauseln im Urheberrecht und ein Recht auf Remix eintritt, so wäre damit nicht automatisch eine Abschaffung des Bildnisrechts verbunden.

Und Technoviking ist kein Einzelfall. Auch das Star-Wars-Kid-Meme war für den Hauptprotagonisten folgenreich. Laut Wikipedia war er als Folge des Videos „Daueropfer von Belästigung“ und musste sich in psychiatrische Behandlung begeben. Eine Klage gegen die mutmaßlichen Verbreiter des Videos wurde 2006 außergerichtlich beigelegt.

Auch alternative Urheberrechtslizenzen wie zum Beispiel Creative Commons helfen diesbezüglich nicht weiter, weil sie – aus der verwertungsorientierten Copyright-Welt stammend – Fragen des Persönlichkeitsrechts weitestgehend ausklammern. Wer also Creative-Commons-lizenzierte Fotos im Netz findet, auf denen Einzelpersonen klar erkennbar abgebildet sind, kann sich bei einer Abmahnung durch die abgebildete Person nicht auf die Creative-Commons-Lizenz berufen. Hinzu kommt, dass man auf (Urheber-)Persönlichkeitsrechte, wie ganz allgemein auf Urheberrechte, nicht zur Gänze wirksam verzichten bzw. sie nicht vollständig übertragen kann (Ausnahme ist die Vererbung).

Erschwert wird die Situation außerdem dadurch, dass Probleme für Betroffene gerade erst deswegen entstehen, weil ein Video oder Foto zum Meme geworden ist. In so einem Fall ist die Rechtsdurchsetzung schwierig bis unmöglich, etwaige Folgen dem Erstveröffentlicher anzulasten scheint aber auch unverhältnismäßig: Memes sind ja gerade von nur begrenzt planbarer, oft unintendierter Viralität gekennzeichnet.

Fazit: Ich sehe auch keine einfache, allgemeine Lösung für das Problem. Generell geht es, abgesehen von Verwertungsansprüchen, um eine Abwägung zwischen der in § 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG geregelten Kunstfreiheit und der in § 23 Abs. 2 KunstUrhG festgelegten Einschränkung dieser Freiheit, sofern „ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird“. Im Technoviking-Fall tendiere ich dazu, der Kunstfreiheit den Vorzug zu geben – nicht zuletzt weilt die Identität des Protagonisten ist bis heute in der Öffentlichkeit unbekannt ist. Dennoch möchte ich nicht unbedingt in der Haut des Richters stecken und bin sehr gespannt auf seine Entscheidung.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich auf netzpolitik.org.



Leonhard Dobusch in Meme, netzpolitik.org
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