Kampf gegen restriktive Sampling-Urteile: Stellungnahme des Digitale Gesellschaft e. V.
Eine der stärksten Einschränkungen von Remixkunst und -kultur in Deutschland ist eine über die Maßen restriktive Rechtsprechung des BGH zum Thema Sampling. Im Zuge einer Verfassungsbeschwerde gegen die BGH-Entscheidungen „Metall auf Metall“ hat der Digitale Gesellschaft e. V. jetzt eine Stellungnahme abgeben (PDF):
In seiner Stellungnahme kritisiert der Digitale Gesellschaft e.V. die Rechtsprechung des BGH unter anderem als Hindernis für die soziokulturelle Fortentwicklung. Bei der Herleitung des Maßstabs für die Zulässigkeit des Samplings lässt das Gericht außer Acht, dass digitale Technologien und digitale Vernetzung schon seit Jahren in der Breite der Bevölkerung angelangt sind. Viele Menschen, die nicht als professionelle Musikproduzenten arbeiten, nutzen daher heute nahezu ständig elektronische Werkzeuge, mit denen sie in einfacher Weise bestehende mediale Inhalte zitieren, umgestalten und verbreiten können. Weitaus schwieriger ist es für diese Menschen jedoch, einzelne Sequenzen einer bestehenden Aufnahme nachzuproduzieren. Indem der BGH für die Zulässigkeit des Samplings darauf abstellt, ob ein durchschnittlicher professioneller Musikproduzent zum Nachspielen des betreffenden Ausschnitts in der Lage wäre, werden Phänomene wie Remix, MashUp und Mem, die im Internet längst zu alltäglichen Kommunikations- und Kulturtechniken avanciert sind, weitestgehend illegalisiert.
Hintergründe zu den Verfahren „Metall auf Metall“ liefert auch eines der Exponate in der Sammlung „Recht“ des digitalen Remix-Museums.
Leonhard Dobusch in Recht
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Schlagwörter: Metall auf Metall, Stellungnahme, Verfassungsbeschwerde
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