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Sampling vor dem Verfassungsgericht: Eine kommentierte Presseschau

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe verhandelte gestern zur Frage, ob auch für die Übernahme kleinster Teile eines Musikstücks – im konkreten Fall geht es um ein zweisekündiges Sample von Kraftwerks „Metall auf Metall“ – die Klärung von Rechten erfordert. Zuvor hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits zwei Mal, 2008 und 2012, zu Gunsten der Rechteinhaber am Song „Metall auf Metall“ entschieden. Konkret ging es nicht um Urheberrecht im engeren Sinn, sondern um das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers. Der BGH war in seinem Urteil der Meinung, dass Sampling nicht erlaubt sein soll, wenn es einem „durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten“ möglich wäre, die besagte Tonfolge selbst einzuspielen. Mit anderen Worten, Musikproduzenten sollen sich nicht durch Sampling auf Kosten anderer etwas ersparen.

Kraftwerk live in Stockholm (Bild: Andréas Hagström, CC-BY-SA)

Kraftwerk live in Stockholm (Bild: Andréas Hagström, CC-BY-SA)

Diese Entscheidung greift jedoch gleich doppelt zu kurz: Erstens ist Sampling heute längst nicht nur mehr etwas, das professionelle Musikproduzenten tun. Diese jedoch weiterhin als Maßstab heranzuziehen verhindert jede Form von nicht-kommerziellem Sampling und behindert so digitale Remix- und Mashupkultur. Zweitens geht es beim Sampling in der Regel nicht nur um die bloße Tonfolge, sondern ist Sampling auch eine kulturelle Referenz, ein Verweis, eine Auseinandersetzung mit anderen Werken. Ein Sample ist eben mehr als eine Tonfolge, sondern kann vielmehr ein Tonzitat sein, wo es gerade um die Erkenn- und Zuordenbarkeit zum zitierten Werk geht.

Im aktuellen Verfahren vor dem BVG geht es jetzt um die Frage, ob durch diese Entscheidungen des BGH das Grundrecht auf Kunstfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt worden ist. Mit anderen Worten, es gilt zu klären, ob es nicht zumindest in sehr engen Grenzen soetwas wie ein grundrechtlich geschütztes „Recht auf Remix“ gibt.

(more...) Leonhard Dobusch in netzpolitik.org
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Kampf gegen restriktive Sampling-Urteile: Stellungnahme des Digitale Gesellschaft e. V.

Eine der stärksten Einschränkungen von Remixkunst und -kultur in Deutschland ist eine über die Maßen restriktive Rechtsprechung des BGH zum Thema Sampling. Im Zuge einer Verfassungsbeschwerde gegen die BGH-Entscheidungen „Metall auf Metall“ hat der Digitale Gesellschaft e. V. jetzt eine Stellungnahme abgeben (PDF):

In seiner Stellungnahme kritisiert der Digitale Gesellschaft e.V. die Rechtsprechung des BGH unter anderem als Hindernis für die soziokulturelle Fortentwicklung. Bei der Herleitung des Maßstabs für die Zulässigkeit des Samplings lässt das Gericht außer Acht, dass digitale Technologien und digitale Vernetzung schon seit Jahren in der Breite der Bevölkerung angelangt sind. Viele Menschen, die nicht als professionelle Musikproduzenten arbeiten, nutzen daher heute nahezu ständig elektronische Werkzeuge, mit denen sie in einfacher Weise bestehende mediale Inhalte zitieren, umgestalten und verbreiten können. Weitaus schwieriger ist es für diese Menschen jedoch, einzelne Sequenzen einer bestehenden Aufnahme nachzuproduzieren. Indem der BGH für die Zulässigkeit des Samplings darauf abstellt, ob ein durchschnittlicher professioneller Musikproduzent zum Nachspielen des betreffenden Ausschnitts in der Lage wäre, werden Phänomene wie Remix, MashUp und Mem, die im Internet längst zu alltäglichen Kommunikations- und Kulturtechniken avanciert sind, weitestgehend illegalisiert.

Hintergründe zu den Verfahren „Metall auf Metall“ liefert auch eines der Exponate in der Sammlung „Recht“ des digitalen Remix-Museums.

(more...) Leonhard Dobusch in Recht
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Remixer #13 Bruno Kramm: „Code is Poetry“

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Bruno Kramm (Foto: @BARTJEZ.cc / CC-BY-SA)

In der Serie “Remixer/in” erzählen Menschen über ihre Erfahrungen und Einstellungen zum Thema Remix und Remix-Kultur. Dieses Mal: Bruno Kramm.

Bruno Kramm ist seit 1989 selbstständiger Musiker, Produzent und Labelbetreiber. Musikalisch bewegt sich seine Band Das Ich irgendwo zwischen Gothic, Elektro, Industrial und Klassik sowie deutschem Expressionismus. Seit Gründung hat die Band ein knappes Duzend Alben veröffentlicht und sämtliche Kontinente betourt. Als Remixer hat Bruno Kramm nach eigener Aussage „bestimmt über 100 Bands remixt und wurde bestimmt genausohäufig remixt.“

Was macht für Dich einen guten Remix aus?

Wen er es schafft, neue Komponenten so einzufügen, dass daraus ein stimmiges und neues Bild entsteht. Langweilig finde ich diese klassischen Mixe, die einen Song einfach nur tanzbarer machen. Spannend wird es dann, wenn Du nur noch schwer nachvollziehen kannst, woher die Komponenten stammen, wenn ein neuer Klangkosmos entsteht. Wobei dann auch schnell ein Mashup daraus wird. Die Grenzen sind fliessend und das ist auch das Schöne. Mancher Remix ist besser als das Original und manches Original mochte ich erst, nachdem ich mich über den Remix genähert habe.

Auf welche Weise verwendest Du selbst Werke Dritter?

Neben der klassischen Inspiration – jeder verwendet die gleichen Kadenzen – hab ich den ein oder anderen Streicher- oder Bläsersatz aus klassischen Kompositionen nachgespielt und verfremdet. Noch häufiger aber hab ich Basedrums, Snaredrums, Soundelemente und Loops von anderen Quellen gesamplet und was neues daraus gemacht. Mit Filtern, Verzerrern, Timestretching und anderen Tools entsteht ja auch ganz neues, schwer zu indentifizierendes Klangmaterial. Da muss man leider erst recht seit [der BGH-Entscheidung, Anm.] Metall auf Metall II aufpassen, denn jetzt ist das kreative Sampling erst recht gebannt.Was das für ein uns Artverwandtes Genre bedeutet, die EBM Musik und den Industrial, ist kaum abzuschätzen.

(more...) Leonhard Dobusch in Interview
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