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Sampling-Urteil des BGH: Zwei Takte Leistungsschutzrecht

Wenn Christoph Keese im Zusammenhang mit Urheberrecht jubelmeldet, dann verheißt das in der Regel für Internet und Internetnutzer nichts Gutes. Keese fühlt sich durch das jüngste BGH-Urteil zum Tonträger-Sampling („Metall auf Metall II“) in seiner Forderung nach einem Leistungsschutzrecht für Presseverleger bestätigt:

In der Begründung zum Regierungsentwurf für das Leistungsschutzrecht spielt die sogenannten „Metall auf Metall“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine wichtige Rolle. Sie handelt vom Tonträger-Sampling. Auf diese Entscheidung nimmt die Regierung ausdrücklich Bezug und begründet damit auch den Schutz auch „kleinster Teile“ eines Presseerzeugnisses. Heute hat der Bundesgerichtshof in einem weiteren wichtigen Urteil („Metall auf Metall II“) seine Auffassung bestätigt und bekräftigt. Danach erstreckt sich der Schutz des Leistungsschutzrechts für Musikproduzenten auch auf kleinste Teile.

Des einen Freud, des gemeinen Internetnutzers Leid. Der BGH setzt damit seine inzwischen völlig lebensfremde und remixkulturfeindliche Rechtsprechung fort. In der Pressemeldung zum Urteil heißt es als Begründung, warum selbst zwei Takte einer Rhythmussequenz des Titels „Metall auf Metall“ nicht einfach gesampelt werden dürfen:

Eine freie Benutzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings ausgeschlossen, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen.

(more...) Leonhard Dobusch in Allgemein, Recht
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Auf dem Weg zu einem Urheberrecht für das 21. Jahrhundert: Ideen für eine zukünftige Regulierung kreativer Güter

Till Kreutzer ist Rechtsanwalt und Redakteur bei iRights.info. Dieser Text erschien zuerst in Wirtschaftsdienst – Zeitschrift für Wirtschaftspolitik 10/2012 und iRights.info. Wegen der Verlagsvereinbarung bei der Erstveröffentlichung (Springer Wissenschaft) bleiben alle Rechte vorbehalten. Wir übernehmen den Text mit freundlicher Genehmigung.

Das Urheberrecht kann die Rechteinhaber derzeit nicht effektiv schützen. Es müsste gründlich reformiert werden, um Kreativen zu ihrem Recht, das weniger durch Privatnutzer als vielmehr von Verwertern beschnitten wird, zu verhelfen. Dafür sind kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen nötig.

(more...) Gastbeitrag in netzpolitik.org, Recht
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Zur netzpolitischen Dimension von Gangnam Style

Das Video „Gangnam Style“ des südkoreanischen Rappers Psy ist bereits seit einiger Zeit das meistgesehene YouTube-Video aller Zeiten mit derzeit knapp 870 Millionen Views und man braucht kein Prophet sein um zu prognostizieren, dass es die 1-Milliarde-Marke knacken wird. Die Originalversion ist in Deutschland geblockt, es finden sich aber Kopien auf YouTube, die nicht gesperrt sind und mit Hilfe von Browser-Extensions wie zum Beispiel dem YouTube Unblocker lässt sich auch das Originalvideo ansehen.

Der virale Erfolg machte nicht nur Psy von einem südkoreanischen zu einem Weltstar, sondern hatte, wenn man der Wikipedia-Seite über Gangnam Style glauben darf, noch viel weitreichendere Konsequenzen:

Nach dem Erfolg des Musikvideos pocht Südkorea auf ein Anziehen der Nachfrage von Touristen aus aller Welt. Jayne Clark von der USA Today schrieb, dass Gangnam Style Seoul „auf der Reisekarte platziert hatte“. Die Fluggesellschaft British Airways kündigte an, ab 2. Dezember 2012 Flüge nach Seoul sechs mal die Woche anzubieten. Wegen des Gangnam-Style-Phänomens ist die Nachfrage nach Flugtickets „enorm“ angestiegen.

Auch die Musikindustrie profitiert, mit Gangnam Style hat sich das ganze Genre K-Pop am US-Markt etabliert und der Song selbst schaffte es auf Platz 1 in zahlreichen Verkaufscharts (auch in Deutschland).

In netzpolitischer Hinsicht ist Gangnam Style gleich in mehrfacher Hinsicht instruktiv. Klar ist, dass der Erfolg von Gangnam Style nicht mit der Durchsetzung von Urheberrechten zusammenhängt, eher im Gegenteil. Maßgeblichen Anteil am Erfolg hat der Verzicht auf die Durchsetzung von Urheberrechten, und zwar nicht nur was die Weitergabe der Originaldatei betrifft, sondern auch hinsichtlich der Erstellung von Remixes und Parodien. Dass ein Verzicht auf Durchsetzung durch den Rechteinhaber nicht gleichbedeutend mit Zugänglichkeit ist, beweisen allerdings die zahlreichen geblockten Parodien auf YouTube. Witzigerweise ist Gangnam Style Hitler in Deutschland nicht gesperrt:

Ein offizieller Copyright-Verzicht Psys ist übrigens nicht belegt, nur der faktische Verzicht auf Rechtsdurchsetzung. Das ist deshalb entscheidend, weil viele der Remixes auch nach US-Fair-Use eine Urheberrechtsverletzung darstellen (vgl. dazu „Parodies Of Rap Artist Psy’s Gangnam Style Are Fun. But Are They Legal?“). Die Verwendung einer Creative-Commons-Lizenz hätte hier für mehr Rechtssicherheit gesorgt.

(more...) Leonhard Dobusch in Meme, netzpolitik.org
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