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„Recht auf Remix“: Für einen Neustart der Urheberrechtsdebatte

Mit www.rechtaufremix.org startet der Digitale Gesellschaft e. V. eine Kampagne für die gesetzliche Verankerung von Remixrechten.

Mit dem Internet sind Remix und andere Formen kreativer Kopie Teil des kommunikativen Alltags breiter Bevölkerungsschichten geworden. Im aktuellen Urheberrecht sind Remix und Remixkultur allerdings nicht vorgesehen. Markus Beckedahl, Vorstand des Digitale Gesellschaft e. V., sieht deshalb Handlungsbedarf: „Ein Recht auf Remix ist inzwischen eine grundlegende Voraussetzung für die Kunst- und Meinungsfreiheit in einer digitalen Gesellschaft.

Die derzeitige Rechtslage sei zum Nachteil aller Beteiligten: Wer Werke verändert und anderen zugänglich macht, riskiert abgemahnt zu werden, gleichzeitig bekommen die Urheber der verwendeten Werke keine Vergütung. Der Vorschlag des Digitale Gesellschaft e.V. sieht stattdessen ein Bündel aus drei vergüteten Kreativitätsrechten vor:

  • Das Recht, Werke bei der Nutzung zu verändern und das Ergebnis öffentlich zugänglich zu machen. (Pauschalvergütetes Transformationsnutzungsrecht – Beispiel: Hintergrundmusik im Handy-Video)
  • Das Recht, Remixes von bestehenden Werken zu erstellen und diese öffentlich zugänglich zu machen. (Pauschalvergütetes Remixrecht – Beispiel: Fake-Trailer einer Fernsehserie)
  • Das Recht, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung, Remixes auch kommerziell zu verwerten. (Lizenzpflichtiges Remixverwertungsrecht – Beispiel: Verkauf von Musik-Mashup via iTunes)

Zum Start bietet die Kampagnenseite www.rechtaufremix.org Informationen über die dafür notwendigen Reformen, ein Blog mit Beiträgen zum Thema, sowie eine Petition. Unterzeichner werden gebeten, den Link zu ihrem ganz persönlichen Lieblings-Remix einzutragen. Leonhard Dobusch, Juniorprofessor an der FU Berlin und verantwortlich für Konzeption der Kampagne, erklärt dazu: „Wir möchten durch das Sammeln von beliebten Remixes dokumentieren, wie lebendig und wertvoll Remixkultur bereits heute ist.“ Unter allen Einreichungen werden im Herbst Remix-Awards in den Kategorien Musik, Video und Freestyle verliehen.

Außerdem kündigt Dobusch für den Herbst die Eröffnung eines digitalen Remix-Museums an: „Das Online-Museum wird Geschichte, Gegenwart und rechtliche Fragen von Remix und Remixkultur einer breiten Öffentlichkeit erlebbar machen.“ Als Kuratorinnen und Kuratoren für das Museum konnten unter anderem Dirk von Gehlen, Autor des Buchs „Mashup – Lob der Kopie“ und Prof. Dr. Susanne Regener, Inhaberin des Lehrstuhls für Mediengeschichte an der Universität Siegen gewonnen werden. „Nach dem Scheitern von ACTA wollen wir mit rechtaufremix.org zu einem konstruktiven Neustart der Urheberrechtsdebatte beitragen,“ so Markus Beckedahl abschließend.

Rückfragehinweis:
Für Rückfragen jeder Art steht der Verein unter der E-Mailadresse presse@digitalegesellschaft.de zur Verfügung. Interviewanfragen und Gesprächstermine werden ebenfalls über diese E-Mailadresse zeitnah koordiniert. Wahlweise ist unser Vorsitzender Markus Beckedahl unter 0177 7503541 erreichbar.

Bildmaterial und weitere Informationen zur Kampagne finden sich unter www.rechtaufremix.org.



Leonhard Dobusch in Allgemein
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13 Kommentare

    DieterK

    1: “Everything is a Remix”
    „Mehr denn je gilt heute: „Everything is a Remix““

    Wenn „everything“ tatsächlich / rechtlich ein „Remix“ wäre, dann bräuchte es keine extra Remix-Schranke.
    Womit wir schon beim Beispiel Geburtstagsvideo wären:

    2. „Geburtstagsvideo“
    „(…)das Teilen des Videos von der Geburtstagsparty mit geschützter Hintergrundmusik wäre weiterhin illegal.“

    Was hat die Verwendung von Musik / Tonaufnahmen als „Hintergrundmusik“ mit Remix zu tun? Für diese Art der Verwendung von Musik gibt es bereits das Synchronisationsrecht.
    Bevor man die Einführung einer Remix-Schranke fordert, sollte man zuerst einmal eine rechtlich verbindliche / belastbare Definition vorlegen, was überhaupt ein Remix ist. Und zwar ganz spezifisch für Musik, Video, Text usw.

    3. „nicht-kommerziell“ / „kommerziell“
    „Solche kreativen Kopien sollten im nicht-kommerziellen Bereich vergütungsfrei und für kommerzielle Verwertung mit Hilfe einer Zwangslizenz möglich sein.“

    Die Unterscheidung zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung – falls diese überhaupt möglich oder sinnvoll ist – soweit ich weiß hat ja nicht einmal Creative Commons bislang eine belastbare Definition vorgelegt – gibt es im deutschen / europäischen Urheberrecht nicht. Warum soll sie nur für einen Tatbestand (Remix) eingeführt werden? Falls dies überhaupt sinnvoll ist, dann muss im Urheberrecht generell zwischen den beiden Bereichen unterschieden werden.

    4. Zwangslizenz
    „Das Recht, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung Remixes auch kommerziell zu verwerten. (Lizenzpflichtiges Remixverwertungsrecht – Beispiel: Verkauf von Musik-Mashup via iTunes).“

    Und wer legt fest, was eine „angemessene Vergütung“ ist? Wenn man schon zwischen nicht-kommerziellen und kommerziellen Bereichen unterscheidet, dann sollte man auch zur Kenntnis nehmen, dass die Musikindustrie die Lizenzierung von Samples bereits vor 30 Jahren geregelt hat: Ohne Erlaubnis geht nix, mit – und bei entsprechender Bezahlung – geht alles.
    Hier drängt sich der Verdacht auf, dass es bei der hier geforderten Remix-Schranke weniger um den Schutz / die Förderung von Kreativität (Schaffung von neuen Werken) geht, sondern vielmehr um die Einführung einer Zwangslizenz, die die KOMMERZIELLE VERWERTUNG von Werken erleichtert.

    5. unterschiedliche Qualitätsstufen der Kreativität?
    „Das führt zu der absurden Situation, dass im Musikbereich bloße Nachahmung („Covern“) dank Zwangslizenzen erlaubt ist, kreativer Remix jedoch unterbunden werden kann.“

    Auf welcher theoretischen Basis wird hier zwischen „bloßer Nachahmung“ und „kreativem Remix“ unterschieden? Wer hat festgelegt, dass remixen „kreativ“, covern „bloße Nachahmung“ ist? Elvis Presley hat also „bloß nachgeahmt“ und Kreidler ist ein E-Musiker?
    Die unterschiedliche Behandlung von Kompositionen (Zwangslizenz seit 100+ Jahren) und Tonaufnahmen im Urheberrecht hat nichts mit Kreativität zu tun, sondern mit der Marktmacht der jeweiligen Interessenvertreter. Außerdem: Wenn man diese Ungleichheit abschaffen will, dann generell und nicht nur in Bezug auf eine Nutzungsart.

    „Hier sollte gelten: Was ausreichend neu und kreativ ist, muss auch erlaubt sein.“

    Wer bestimmt denn, was „ausreichend neu und kreativ“ ist? Und was sind denn die Kriterien für „ausreichend neu“? Wenn doch alles sowieso ein Remix ist? Und nach welchen Kriterien wird der Kreativitätsgrad ermittelt? Reicht es nicht aus, wenn ein Werk „neu“ ist? Muss es auch noch „kreativ“ sein? Sollen Coverversionen („bloßes nachahmen“) in Zukunft auch unter eine Remix-Schranke fallen (oder weiter unter die Zwangslizenz)? Oder gleich ganz verboten werden, weil sie nicht „kreativ“ sind?

    Thilo Hero

    „Recht auf Remix“ ist nur ein Deckmantel für den Versuch, Musik, Filme, etc. für alle kostenlos nutzbar und abrufbar zu machen.
    Was bedeutet das im Detail? Ich könnte z.B. meinen „Remix“, z.B. mein Geburtstags-Video mit dem neuesten Musikstück von Madonna unterlegen und auf youtube (unter der Angabe „für nicht-kommerzielle Zwecke“) hochladen. Jeder kann das Stück hören und ich könnte das video außerdem allen meinen Freunden geben.
    Als nächstes mache ich ein extra langes Video (z.B. mit meiner schlafenden Katze) drauf und unterlege es mit dem ganzen Album von Madonna und lade es hoch.

    Das hat so überhaupt nichts mit „Remixen“ zu tun. Das ist ein plumper Versuch, Musikstücke (oder andere Kunstwerke) kostenlos nutzen und verbreiten zu dürfen, so daß man selbst nichts für die Arbeit der Urheber zahlen muß.
    Die Krönung ist die Forderung, ohne Einwilligung des Urhebers (!!), „gegen angemessene Vergütung“ (wer bestimmt das?) auch noch mit fremden Werken Geld verdienen zu dürfen; das oben genannte Katzenvideo könnte ich also auf meiner Seite verkaufen, ohne daß der Urheber irgendetwas dagegen tun kann.

    Wenn Sie ein Musikstück wirklich remixen wollten, ist das problemlos möglich: Fragen Sie einfach den Urheber, einigen Sie sich finanziell mit ihm, und schon können Sie einen Remix erstellen. Das gleiche gilt, wenn Sie ein Musikstück für ein anderes von Ihnen ausgedachtes kommerzielles Produkt (Katzenvideo) erstellen wollen. Wenn der Urheber aber etwas gegen Katzen hat, oder ihm Ihre Idee einfach nicht gefällt, dann müssen Sie sich eben ein anderes Musikstück aussuchen.

    Leonhard Dobusch

    @DieterK: versuch kurz zu antworten:
    ad 1) Everything is a remix bezieht sich (und verlinkt) die Video-Serie von Kirby Ferguson. Sagen wir es so: everything is a remix, aber nicht jeder davon is vergütungsfrei möglich, und wieder andere formen von Remix sind auch trotz dem Willen, zu vergüten, nur schwer zu legalisieren (z.B. Grey Album). Grenzen nach Schöpfungshöhe werden also heute schon ständig gezogen.

    ad 2) zuerst muss klar gelegt werden, welche Praktiken legal sein sollen und welche Vergütungsmodalitäten dafür angemessen/praktikabel sind, dann geht es um die juristische Detailarbeit.

    ad 3) Creative Commons bekommt diese Unterscheidung gar nicht so schlecht hin, habe dazu auch geforscht: „Regulatorische Unsicherheit und private Standardisierung„; abgesehen davon unterscheiden auch heute schon Verwertungsgesellschaften tw. zwischen kommerziell/nicht-kommerzieller Nutzung.

    ad 4) Vorbild für eine Zwangslizenz/Lizenzierungspflicht sollen die Regelungen für Cover-Versionen sein.

    ad 5) Wie oben erwähnt, gibt es auch heute bereits eine Reihe von Bestimmungen, die auf Schöpfungshöhe etc. abstellen. Das mit der Marktmacht der Interessensvertreter ist aber sicher richtig – und ein Grund mehr für ein Recht auf Remix.
    Außerdem: kommerzielle Remixes sollen ähnlich wie Coverversionen behandelt werden, nicht umgekehrt. Dachte aber, das geht aus dem Text klar hervor.

    Leonhard Dobusch

    @Thilo Hero: Haben Sie gelesen, dass wir für alle Rechte eine Vergütung vorschlagen? Pauschalvergütet bzw. Zwangslizenzen?

    Und was die „Krönung“ betrifft, dass Leute ohne Einwilligung des Urhebers Geld verdienen können sollen: das gibt es längst im Bereich von Cover-Versionen und nennt sich Zwangslizenz. Wir wollen nur, dass das auch für Remixes möglich ist.

      Michael Teuber

      … die Coverversion ist nur dann ohne Einwilligung des/der Urheber gestattet, wenn der Charakter des Werkes erhalten bleibt. Wenn aus einem Dance-Track ein weiterer Dance-Track als Cover gemacht wird, ist das o.k., solange der/die Autoren ihre Tantiemen bekommen. Wenn aus meiner Ballade für eine Freundin, die Selbstmord begangen hat, ’ne Polka gemacht wird, kann ich das untersagen lassen – und zwar zu Recht, meiner Ansicht nach.

      Das Hauptproblem bei Remixen ist, meiner Ansicht nach, dass eine vollkommene Freigabe, wie Ihr sie fordert, mich als Autoren völlig machtlos lässt, wenn meine Songs mit Nazi-Texten oder anderen extremistischen, rassistischen, menschenverachtenden Texten (natürlich vollkommen unkommerziell) ins Netz gestellt werden. Solange ich keine Antwort auf diese Thematik bekomme, ist mir ein Urheberrecht lieber, bei dem ich vorher gefragt werden muss.

          DieterK

          „Vieles, was heute unter “Cover” läuft ist eigentlich ein Remix“

          Ästhetisch mag es – auf den ersten Blick – keinen großen Unterschied machen, ob gecovert wird oder geremixed.
          Rechtlich ist der Unterschied jedoch fundamental. Beispielsweise ist bei einer Coverversion klar, dass die Rechte an der Komposition bei den originalen Urhebern bleiben. Beim Remixen, beim verwenden von Samples aus verschiedenen Aufnahmen, ist dies eher die Ausnahme.

          „Wenn Heino Rammstein covert, dann verändert sich der Song komplett.“ (Warum heißt es dann auf der Startseite, dass covern „bloße Nachahmung“ sei?) Heino benutzt nur die Komposition von Rammstein und schafft mit seiner Interpretation ein neues Werk. Juristisch kein Problem: Rammstein behalten alle Rechte an ihrer Komposition, als Interpret erhält Heino (nebst Produzent/Label) das Leistungsschutzrecht in Bezug auf seine Tonaufnahme. Die Komponisten verzichten also nicht auf Einkommen. Im Gegenteil. Sie haben die Chance auf zusätzliche Einnahmen. Außerdem gibt es bei „entstellenden“ Interpretationen die Möglichkeit, die Verwendung zu verbieten.

          Musik-Remixer arbeiten anders als Heino: Sie verwenden nicht nur die Komposition, sondern auch die originale Tonaufnahme (in Form von Samples). Das heißt, die Verteilung der Rechte am neuen Werk ist wesentlich komplizierter. Wie soll im Rahmen einer Remix-Schranke pauschal die Verteilung der Rechte zwischen den beteiligten Parteien im Musikbereich festgelegt werden? Und wie sieht es in anderen Bereichen aus, zum Beispiel bei Videos?

          Warum sollen nicht-kommerzielle CC-Lizenzen durch eine Remix-Schranke quasi abgeschafft werden? Und warum soll der Begriff der „nicht-kommerziellen Nutzung“ in das Urheberrecht eingeführt werden, wenn Urheber durch eine Zwangslizenz gleichzeitig daran gehindert werden, ihre Werke von der kommerziellen Nutzung auszuschließen?

          Polemisch formuliert: Die Digitale Gesellschaft e.V. will Lessings schöne Creative-Commons-Idee zerstören!

          Kann Markus von Creative-Commons-Deutschland bitte mal Stellung nehmen zu den Remix-Visionen des Herrn Beckedahl von der Digitalen Gesellschaft e.V.? Danke!

            Leonhard Dobusch

            1.) weil es klar ist, dass „rechtlich“ so ein großer unterschied zwischen cover und remix ist, wollen wir ja das recht ändern.
            2.) nicht jedes cover ändert den song so stark wie im heino-fall, deshalb gibt es da auch keinen widerspruch zu „vieles was unter cover läuft..“
            3.) es geht nicht nur um remix-rechte im musik-bereich.
            4.) leistungsschutzrechte müssen natürlich auch von einem recht auf remix betroffen sein. wir halten die BGH-Entscheidung „Metall auf Metall II“ für falsch.
            5.) NC wird bei unveränderter übernahme nicht ausgehebelt. außerdem: CC war und ist vor allem ein workaround um ein unzeitgemäßes Copyright/Urheberrecht zu patchen.
            6.) generell sollte stärker auf schöpfungshöhe als auf selbstständigkeit eines werkes abgestellt werden und erste gesetzlich reformiert werden.

    Arne Babenhauserheide

    Ist das dritte Recht nicht schon gegeben? Wer einen Remix kommerziell nutzen will, kann einfach die GEMA dafür bezahlen. Dass die Künstler davon wahrscheinlich kaum was sehen, ist ein Problem der GEMA und berührt nicht die Möglichkeit, den Remix zu verkaufen.

      Leonhard Dobusch

      Nein, das ist derzeit nicht der Fall, das gilt nur für Cover-Versionen. Für Remixes müssten die Rechte mit allen betroffenen Rechtinhabern geklärt werden.

    Powiejydxc

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    Najwygodniejszymi trybami na powiększanie penisa są technologii luzackie. Ano niczym wszelakie przekonywania rości więc z nas syreny zaś typowego pełnienia. W necie władcza zlokalizować mnóstwo takich asortymentów proseminariów, który przynależy zazębić do zaufanego sondażu. Szkolenia aktualne dowierzają niespornie na manualnym inspirowaniu uczestnika w niejednolity wypróbowany. Jeśliby maci niezmienne znajomej miłosne obecne warto zatrudnić opycha w takie nauczania. Potrafią one egzystować się badawczą grą inauguracyjną zaś powiększającą wasze ocalenie romansowe. Starczy się raptem rozchylić na odkryte zażycia.

    Na sektorze egzoteryczne są jeszcze różnego sposobie pompki dodatkowo ekspandery, jakie hodują pro apostolstwo wzmóc narządu. Fabrykanci pompek i ekspanderów prowokują, że są toż dzisiaj najśmielsze modusy na powiększanie penisa . Przez ssanie interesu efektywnie podsyca się, wszak egzystuje rzeczone przelotny stopień. Naturalnie, taka pompka daje obrzęk interesu, więc jego pogłębianie. Fabrykanci sądzą, że po dalszym użytkowaniu penis rozbuduje się na stanowcze. Nikt rzeczywiście dokładniej nie rozumie, czyżby owo słuszność. Pojawiają się skowyty klientów, że ano rozróżniają rezultaty, jednak nieszczęśliwie internet przypisuje toż do siebie, iż rzadko nie dowiemy się normy- istnieć najprawdopodobniej są obecne pobłażliwe kryptoreklamy.
    Gdyby pomimo którychkolwiek upomnień przedsięweźmiemy się na niniejsze narzędzie owo należałoby ulokować a nie zakupywać ascetycznych chińskich miernot, gdyż uczęszcza tedy o własne zdrówko. Potrzeba bezpośrednio poszukać ustrojstw z atestami. Jeśliby dochodzisz o rozbudowaniu członka owo poważnie się nad ostatnim zastanów także pogadaj o rzeczonym spośród partnerką, trwań potrafi sporadycznie jej nie niepokoi twój poziom.